Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 10.08.2010
- Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der primtec GmbH (im Folgenden auch kurz der „Auftragnehmer“ genannt) schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten diesen nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Allgemeine Geschäfts- und sonstige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
- Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Online- und Organisationskonzepten (Internetauftritt)
- Global- und Detailanalysen (Beratung)
- Erstellung von Internetseiten (Homepages) und Individualprogrammen
- Reservierung von Domains und Einrichten von Webspace
- Erstellung von Multimediapräsentationen fürs Internet – und CD-ROM-Präsentationen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Wartung von Software und Internetseiten
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen (z.B. Schulungen)
Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem gesondert vom Auftraggeber abzuzeichnenden Leistungsverzeichnis, das der jeweiligen schriftlichen Beauftragung des Auftragnehmers zugrunde liegt.
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisations- und Onlinekonzepte sowie Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Der Auftraggeber sichert zu, dass er diese Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel auf ihre Eignung für die Vertragsumsetzung geprüft hat und diese vollständig sind. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen, Homepages und Multimediapräsentationen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen sowie Internetauftritte bedürfen für das jeweils betroffene einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Ablieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die Software nach Ablauf dieses Zeitraumes als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes die Übernahme der Lieferung verweigert. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber oder bei Bezahlung der Rechnung gilt die Software bzw. die erstellte Homepage oder Multimediapräsentation jedenfalls als abgenommen. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist, sofern es sich um einen Gewährleistungsfall nach Punkt 8 handelt, nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Software wird in maschinenlesbarer (kompilierter) Form überlassen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde.
2.7. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft er nicht die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die (weitere) Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.8. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
- Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Wenn nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD, DVD, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Preise zu Einzelpositionen bzw. angeführte Preisnachlässe sind nur dann bindend, wenn das angebotene Gesamtprojekt in Auftrag gegeben wird.
3.2. Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Leistungen, die vom Angebot nicht umfasst sind, werden vom Auftragnehmer zusätzlich zum Preis für das Grundpaket verrechnet. All jene Leistungen die in der Leistungsbestätigung, die zum Auftraggeber zurückgeht, nicht enthalten sind, werden vom Auftragnehmer gesondert zum Grundpreis verrechnet.
3.4. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.5. Ein Kostenvoranschlag / Angebot wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% auftreten, so wird der Kunde davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
- Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
- Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
5.2. Bei Projekten deren Projektdurchlauf mehr als 30 Tage umfasst, kann durch den Auftragnehmer nach Ablauf von jeweils 30 Tagen ab Auftragserteilung die erbrachte Leistung in Rechnung gestellt werden. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 15,- zu bezahlen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir durch Nichtzahlung unserer letzten Mahnung ein Inkassobüro oder einen Anwalt mit der Eintreibung des fälligen Betrages beauftragen oder andere rechtliche Schritte ergreifen.
5.5. Bei Zahlungsverzug werden Inkassospesen, Mahnspesen und Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen oder trotz erfolgter zweiter Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und sämtliche offenen Raten fällig zu stellen.
5.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
5.7. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
- Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich ein nicht exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen im vereinbarten Zeitraum zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden. Es ist dem Auftraggeber verboten, das (die) vertragsgegenständliche(n) Lizenzprogramm(e) zu dekompilieren, zu bearbeiten, zu verändern, zu übersetzen, anzupassen oder auf andere Art und Weise zu versuchen, den Quellcode zu ermitteln. Es ist dem Auftraggeber verboten, das (die) vertragsgegenständliche(n) Lizenzprogramm(e) teilweise oder zur Gänze, wenn auch nur vorübergehend, zu vermieten, zu verleasen, zu verkaufen oder sonst Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen oder Unterlizenzen oder sonstige Nutzungsrechte zu erteilen.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
- Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
- Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik wegen der Komplexität und den speziellen Bedingungen des Gebrauchs, Software nicht jederzeit fehlerfrei arbeitet, diese nicht ununterbrochen genützt werden kann und nicht stets den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht. Der Auftragnehmer leistet daher ausschließlich dafür Gewähr, dass das (die) vertragsgegenständliche(n) individuell erstellten Softwareprogramm(e) im Testbetrieb entsprechend dem begleitenden Produkthandbuch funktioniert(en), sofern sie im Zusammenhang mit einem der empfohlenen Betriebssysteme installiert ist (sind). Darüber hinaus schließt der Auftragnehmer jegliche sonstige Gewährleistung, insbesondere die Zusicherung marktüblicher Qualität, die Geeignetheit für einen bestimmten Gebrauch sowie die Kompatibilität mit anderen Softwareprogrammen aus. Bezüglich Bibliotheks-(Standard-)Programmen wird auf Punkt 2.5 verwiesen und Gewährleistung nur im Rahmen der vom Hersteller gegebenen Gewährleistungszusagen übernommen.
8.2. Rechte aus Gewährleistung sind in allen Fällen bei sonstigem Ausschluss binnen 12 Monaten ab Ablieferung gerichtlich geltend zu machen.
8.3. Mängelrügen für offene Mängel haben bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung unverzüglich bei Ablieferung schriftlich zu erfolgen. Mängelrügen für zugesagte Eigenschaften und für verdeckte Mängel haben längstens binnen 14 Tagen nach erstmaligem Auftreten des Mangels, schriftlich zu erfolgen. Die Mängel sind schriftlich auf Kosten des Auftraggebers zu dokumentieren. Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gemäß Satz 2 beträgt bei sonstigem Ausschluss sechs Monate ab Ablieferung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Punkt 2.4 Die Beweislast für das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels liegt in allen Fällen beim Auftraggeber. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare Mängel beschränkt. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Scheitert die Mängelbehebung oder ist diese mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, statt einer Preisminderung oder Wandlung das mangelhafte Produkt durch eine Alternativlösung zu ersetzen.
8.4. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.6. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.7. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.8. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.9. Die bei Beratungen durchgeführten Analysen und empfohlenen Maßnahmen, sind Empfehlungen auf Basis der Erfahrungen des Auftragsnehmers, wofür aber keine Erfolgsgarantie übernommen wird.
8.10. Für Dienstleistungen und Produkte die durch Vermittlung des Auftragnehmers durch Dritte erbracht bzw. geliefert werden (z.B. Domainreservierung, bereitstellen von Speicherplatz im Internet, Internetzugang, Hardware, usw.) übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Leistungen die über den Auftragnehmer verrechnet werden.
- Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und schlichte grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden (insbesondere auch für zusätzliche eigene Arbeitsleistungen des Auftraggebers), entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Schäden durch Produktionsunterbrechung, für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, auch aus dem Titel der Produkthaftung, und für den Verlust von Daten. Die Haftung des Auftragnehmers während einer allfälligen Testphase ist zur Gänze einvernehmlich ausgeschlossen.
9.2. Der Auftraggeber verpflichtetet sich bei Verwendung von eigentümlichen geistigen Schöpfungen auf dem Gebiet der Literatur, der Fotographie, der Tonkunst, der bildenden Künste, der Filmkunst und anderen urheberrechtlich geschützten Werken eine allenfalls nach Urheberrecht erforderliche Zustimmung des Urhebers zur Verwertung seines Werkes einzuholen. Insbesondere haftet der Auftraggeber für die rechtliche Unbedenklichkeit von Plakaten, Zeichnungen, Fotos, und sonstigen Bildern, sowie von Ton- und Datenträgeraufzeichnungen, die zur Erstellung von Internetseiten und Multimediapräsentationen bereitgestellt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das zur Erstellung von Internetseiten und Multimediapräsentationen angebotene Bild, Ton- und Datenmaterial, auf deren Herkunft zu überprüfen. Der Auftraggeber haftet für ungesetzlich verwendetes Material und verpflichtet bei Unterzeichnung des Vertrages das beigestellte Bild-, Ton- und Datenmaterial einer vorangegangenen Überprüfung zu unterziehen und erklärt ausdrücklich deren rechtliche Unbedenklichkeit. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Auftraggeber vor Übergabe jeglichen für die Erstellung der Internet- oder Multimediapräsentation vorbereiteten Informationen frei von üblen Nachreden, Beschimpfungen, Verspottungen und Verleumdungen zu halten. Überdies darf dieses Material auch keine Aufnahmen oder Aufzeichnungen aus der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel enthalten. Insbesondere dürfen die vom Auftraggeber für die Erstellung der Internetseite oder Multimediapräsentation übergebenen Informationen, Unterlagen, Bilder, Ton- und andere Datenaufzeichnungen auch keine zur Irreführung geeigneten Angaben über geschäftliche Verhältnisse bzw. keine verbotene vergleichende Werbungen, keine Herabsetzung eines Unternehmens, keinen Missbrauch von Unternehmenskennzeichen, keine Verletzungen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, keinen Missbrauch anvertrauter Vorlagen sowie keine anstößigen Abbildungen oder gegen die guten Sitten verstoßende Texte, Abbildung oder sonstigen Datenaufzeichnungen enthalten. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.
9.3. Für Dienstleistungen und Produkte die durch Vermittlung des Auftragnehmers durch Dritte erbracht bzw. geliefert werden (z.B. Domainreservierung, bereitstellen von Speicherplatz im Internet, Internetzugang, Hardware, usw.) übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. Dies gilt auch für Leistungen die über den Auftragnehmer verrechnet werden.
9.4. Für Bedienungsfehler, die Nichtbeachtung von Bedienungsanweisungen, das Unterlassen der erforderlichen Wartungsarbeiten durch den Auftraggeber, für Verseuchung mit Viren oder jegliche sonstige Sorgfaltsverstöße des Auftraggebers, Datenverlust und Fehlfunktionen, die durch gewaltsamen oder illegalen Zugriff von Dritten (Hacker, Computerviren, usw.) verursacht wurden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
9.5. Die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz ist in allen Fällen jedenfalls mit dem Betrag des dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Entgelts begrenzt.
9.6. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten, nachdem der Schaden dem Auftraggeber bekannt wurde, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
9.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Daten täglich gemäß dem Stand der Technik gegen Datenverlust zu sichern. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der Auftraggeber bei einem allfälligen Datenverlust keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen.
9.8. Der Auftragnehmer bietet im Rahmen bei Beratungen und der Erstellung von Konzeptvorschlägen lediglich Lösungsvorschläge bzw. Möglichkeiten der Problemlösung hinsichtlich der Absatzgestaltung und Systemoptimierung an, sodass eine Erfolgsgarantie diesbezüglich nicht abgegeben wird.
- Loyalität
10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
- Datenschutz, Geheimhaltung
11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
11.2. Für Datenschutzverletzungen die durch gewaltsamen oder illegalen Zugriff von Dritten (z.B. Hacker) verursacht wurden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
- Sonstiges
12.1. Kündigung von Webspace (Hosting) und Domainregistrierung müssen mindestens 6 Monate vor Fälligkeit der nächsten Jahresgebühr, schriftlich durchgeführt werden.
12.2. Informations- und Werbe-E-Mails werden von Kunden des Auftragnehmers bis auf Widerruf akzeptiert. Dieser Widerruf hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.
12.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Auftrag erstellte Produkte und Dienstleistungen als Referenzen gegenüber Dritten zu nennen und für die Eigenwerbung zu verwenden. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Auftragsprodukte angemessen und für jedermann kenntlich zu kennzeichnen (Logo, Urheberhinweis), sowie bei Internetprojekten einen sichtbaren Link auf die eigene Webpräsenz zu setzen.
- Schlussbestimmungen
13.1. Alle Änderungen zu diesen AGBs bedürfen der Schriftform und müssen von den Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolgern rechtsgültig unterzeichnet sein. Dies gilt insbesondere auch für jedes Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
13.2. Die Anwendung des § 934 ABGB (Anfechtung dieses Vertrages wegen laesio enormis bzw Erhebung entsprechender Einreden) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGBs bzw der sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
13.4. Auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kommt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.